Austrian Center for Didactics of Computer Algebra
Statuten des Vereins: ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR DIE DIDAKTIK DER COMPUTERALGEBRA
ACDCAAustrian Center for Didactics of Computer AlgebraNeufassung gemäß Vereinsgesetz 2002, BGBI I Nr. 66 in der Fassung BGBI I Nr. 10 1) Name und Sitz des VereinsDer Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für die Didaktik der Computeralgebra". Er hat seinen Sitz am Pädagogischen Institut in Hollabrunn, Abt. AHS, 2020 Hollabrunn, Dechant-Pfeifer-Straße 3 (zukünftiger Vereinssitz ist die Pädagogische Hochschule Niederösterreich, 2020 Hollabrunn). Seine Tätigkeit erstreckt sich national und international.
2) Zweck des VereinsDer Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, will Beiträge zur Lösung der Schnittstellenproblematik zwischen Wissenschaft, Softwareproduktion und Unterrichtspraxis in den Bereichen der Computeralgebrasysteme und der Medienvielfalt im Mathematikunterricht leisten und die österreichische Forschung und Erfahrung auf diesem Gebiet international durch Kontakte, Vorträge, Publikationen und Konferenzen vertreten.
Der Verein will die Koordination der -
Der Verein will Beiträge zur Umsetzung der Lehrpläne, zur Standarddiskussion und zur Medienvielfalt im Mathematikunterricht leisten. 3) Mittel zur Erreichung des VereinszwecksDer Zweck des Vereins soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
Aufbringung der Mittel: 4) Art der Mitgliedschaft
5) Erwerb der MitgliedschaftMitglieder des Vereins können physische und juristische Personen werden, deren Aufnahme der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
6) Beendigung der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft endet durch -
7) Rechte und Pflichten der MitgliederDie Mitglieder haben pünktlich einen von der Generalversammlung beschlossenen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Mitglieder sind verpflichtet -
8) Organe des VereinsDiese sind:
Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte interne Funktionen und Zeichnungsberechtigungen regeln. 9) Die GeneralversammlungDie ordentliche Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung gemäß Vereinsgesetz 2002. Sie hat mindestens einmal in 4 Kalenderjahren stattzufinden.
Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder der Rechnungsprüfer. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 1 Monat vor dem Termin zu verständigen. die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand einzureichen. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Wahlen und die Beschlüsse in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert werden soll, bedürfen jedoch der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Sollte auch dieser verhindert sein, übernimmt der Geschäftsführer den Vorsitz. Bei dessen Verhinderung führt das an Jahren älteste anwesende Vereinsmitglied den Vorsitz. 10) Aufgabenbereich der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten
11) Der VorstandDer Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und deren Stellvertretern und dem Geschäftsführer.
Der Vorstand, der von einer Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das eine Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 4 Jahre und richtet sich nach den in §9 genannten Intervallen für die Einberufung der Generalversammlung. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesen ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Sollte auch dieser verhindert sein, übernimmt der Geschäftsführer den Vorsitz. Bei dessen Verhinderung führt das an Jahren älteste anwesende Vereinsmitglied den Vorsitz. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. 12) Aufgabenkreis des VorstandsDem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
13) Besondere Obliegenheiten einzelner VorstandsmitgliederDer Obmann, sein Stellvertreter oder der Geschäftsführer vertreten den Verein nach außen.
Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch nachträglich der Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann oder Geschäftsführer und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann oder Geschäftsführer und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. 14) Der GeschäftsführerDer Geschäftsführer gehört dem Vereinsvorstand an. Er unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein nach außen. Der Geschäftsführer ist berechtigt, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sowie Vereinsanliegen betreffend Geldangelegenheiten zu unterfertigen (siehe § 13).
Der Geschäftsführer ist berechtigt, bei Verhinderung des Obmanns und seines Stellvertreters den Vorsitz in der Generalversammlung und in der Vorstandssitzung zu übernehmen. 15) Die RechnungsprüferDie beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Funktionsdauer des Vorstands gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Gebarungskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und der statutengemäßen Verwendung der finanziellen Mittel. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen für die Vorstandsmitglieder (§10) sinngemäß. 16) Das SchiedsgerichtIn allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ein Schiedsgericht nach §§ 577 ZPO kann eingerichtet werden.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine fünfte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig. 17) DatenschutzDie Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Die personenbezogenen Daten werden nur innerhalb des Vereins erfasst. Personenbezogene Daten werden im Bedarfsfall nur mit ausdrücklicher Zustimmung der/des Betroffenen weitergegeben.
18) Auflösung des VereinsDie freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das Vereinsvermögen fällt im Falle der freiwilligen Auflösung dem Verein der Freunde des Pädagogischen Instituts des Bundes für Niederösterreich zu.
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